Ein Arbeitgeber stellte seinen Arbeitnehmer in einem Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei". Dies genügte diesem nicht und er verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Urlaubs. Der Kläger war dabei der Auffassung, der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers sei deshalb nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da die Urlaubserteilung im Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 ohne einen Vorbehalt des Widerrufs durch den Arbeitgeber erfolgte.
Der Arbeitgeber, so die Richter des höchsten Arbeitsgerichtes, erfülle den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Ein einmal erteilte Urlaub sei für den Arbeitgeber unwiderruflich. Diese Unwiderruflichkeit wäre Rechtsfolge der Urlaubserteilung und deshalb müsse der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung hierauf auch nicht gesondert hinweisen. Behielte er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so habe er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 - 9 AZR 11/05