Benutzt der Vermieter bei der Erstellung einer Nebenkostenarbrechnung einen falschen Umlageschlüssel, stellt dies - wie nun der achte Senat des Bundesgerichtshof entschied - nur einen inhaltlichen Fehler, jedoch keinen formalen Fehler der Abrechnung dar.
Ein solcher Fehler mache die Abrechnung nicht unwirksam und habe keinen Einfluß auf die Wahrung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB. Der Fehler könne noch nach Ablauf der Frist geheilt werden. Allerdings sei nach Fristablauf eine Änderung der Abrechnungssumme zu Lasten des Mieter nicht mehr möglich.
BGB - 19.01.2005 - VIII ZR 116/04
Urteil im Volltext