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Wird die Blutalkoholkonzentration aus dem genossenen Alkohol berechnet, so ist stets der Resorptionsverlust zu berücksichtigen.

Das AG Lüdinghausen hatte einen Autofahrer wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Der Betroffene hatte wenige hundert Meter von seiner Wohnanschrift in einer halben Stunde zwei Flaschen Bier getrunken, deren Alkoholgehalt bei 4,9 % lag. Das AG hatte die getrunkene Alkoholmenge durch das Körpergewicht und einen Reduktionsfaktor von 0,7 dividiert und so die Blutalkoholkonzentration bestimmt.

Diese Entscheidung hielt der Nachprüfung durch das Oberlandesgericht nicht stand.

Werde die Blutalkoholkonzentration aus dem genossenen Alkohol berechnet, so sei stets der Resorptionsverlust zu berücksichtigen, also den Umstand, dass der Organismus den getrunkenen Alkohol nicht vollständig aufnehme und verarbeite. Im vorliegende Falle hätte zugunsten des Betroffenen ein Resorptionsdefizit in Höhe von 30% in Abzug gebracht werden müssen. Bei Berücksichtigung eines solchen Resorptionsverlustes hätte sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,386 Promille errechnet und damit ein Wert deutlich von unterhalb 0,5 Promille ergeben, so dass eine Verurteilung nach § 24a StVG ausscheide.

OLG Hamm - 4 Ss 379/04 - 01.07.2004
Urteil im Volltext

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