Der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, hat die Pflicht aktiv auf eine Ausübung der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken. Dies bedeutet, dass er dem Umgang nicht nur positiv gegenüber stehen muß, sondern ihn auch zu fördern habe. Dabei sei nicht allein auf das Interesse eines Elternteils oder den Willen des Kindes abzustellen.
Ein Ausschluss des Umgangs sei dann gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden könne. Im vom Gericht entschiedenen Fall war eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch Besuchskontakte mit dem Antragsteller nicht ersichtlich. Eine Gefährdung könne durch die Anordnung von zunächst begleiteten sechs Umgangskontakten vermieden werden.
Saarländisches OLG - 05.01.2005 – 9 UF 124/04
Beschluß im Volltext