Die Frist für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 548 Abs. 1 BGB beginnen bereits mit dem Zeitpunkt in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält und nicht erst mit der Geltendmachung der Ansprüche, entschied der Bundesgerichtshof.
Hierbei hatte das Gericht einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hatte, dem Mieter zur Erledigung der Schönheitsreparaturen noch eine Frist von zwei Wochen eingeräumt hatte. Als der Mieter auch in dieser Zeit die erforderlichen Arbeiten nicht durchführte, ließ der Vermieter dies durch eine Fachfirma vornehmen und klagte den aufgewendeten Betrag ein. Allerdings zu spät wie der BGH entschied. Maßgeblich sei nicht das Datum der gesetzten Frist, sondern die Rückgabe der Wohnung gewesen. Die sich hieraus ergebende Frist hatte der Vermieter jedoch versäumt.
BGH - 19.01.2005 - VIII ZR 114/04
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