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Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt

Nach der Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB steht einer nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist.

Hierzu entschied nun der BGH, dass die Höhe des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter richte. Dabei sei zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde. Bei besonders hoher Lebensstellung der Mutter könne der Mutter dann aber ein Unterhaltsbedarf zustehen, der das dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibende Einkommen übersteige. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob der Unterhaltsanspruch der Mutter nicht nur durch den dem Vater ohnehin zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist und der Mutter deswegen nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht mehr Unterhalt zusteht, als dem Vater selbst verbleibt.

Das Gericht entschied hier, daß die Lebensstellung der Mutter nicht im Sinne einer Bestandsgarantie unwandelbar ist. Vielmehr sei schon ihr Unterhaltsbedarf durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt, den die Rechtsprechung des Senats für den nachehelichen Unterhalt aufgestellt hat. Maßgebend dafür sei, daß der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen hat. Auch der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung nicht von dem der geschiedenen Ehefrau. Allerdings beruht der nacheheliche Betreuungsunterhalt zusätzlich auf einer fortwirkenden ehelichen Solidarität und ist deswegen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, stärker ausgestaltet. Wenn aber der stärker ausgestaltete nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, muß dies erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gelten. Die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf ist deswegen durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt, wenn der unterhaltspflichtige Vater nicht über so hohe Einkünfte verfügt, daß er die frühere Lebensstellung der Mutter ungeschmälert aufrechterhalten kann.

BGH - 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03

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