Alkoholabhängige sind zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Von der Wiedererlangung ihrer Kraftfahreignung kann grundsätzlich erst nach einjähriger Alkoholabstinenz ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Arzt vor Ablauf eines Jahres den Abstinenzwillen des Kraftfahrers günstig beurteilt und dessen Kraftfahreignung nicht eingeschränkt sieht.
Die zuständige Behörde hatte einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen, weil er in der Vergangenheit akut alkoholabhängig war, eine einjährige Abstinenz aber nicht nachgewiesen hatte.
Der Antragsteller wandte sich an dafaufhin an das Verwaltungsgericht Mainz. Ein fachärztlicher verkehrsmedizinischer Gutachter bescheinigte ihm einen glaubhaft vorgetragenen Abstinenzwillen. Er habe auch glaubhaft und durch Laborwerte gestützt geltend gemacht, dass er seit mehreren Monaten alkoholabstinent lebe. Seine Kraftfahreignung sei von daher nicht eingeschränkt.
Das Gericht bestätigte dennoch die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs. Auch nach überwundener akuter Alkoholabhängigkeit würde dem Antragsteller die Kraftfahreignung fehlen. Von dieser Eignung könne grundsätzlich erst dann wieder ausgegangen werden, wenn ein betroffene Kraftfahrer sich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestünde und eine einjährige Abstinenz durch ärztliches Gutachten nachgewiesen sei. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung war im Fall des VG Mainz nicht erfüllt. Der Nachweis der tatsächlichen einjährigen Abstinenz lasse sich nicht durch eine gutachterliche günstige Beurteilung des Abstinenzwillens ersetzen. Die einjährige Abstinenz sei von wesentlicher Bedeutung und nicht verzichtbar, weil weitere qualifizierende Abstinenzanforderungen, etwa stabile Abstinenz im Sinne einer positiven Zukunftsprognose, grundsätzlich nicht erforderlich seien.
VG Mainz - 3 L 1076/04.MZ