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Mieterhöhungsverlangen bei Überschreiten des Mietspiegels

Der BGH entschied, dass ein i.S.d. §§ 558 ff. BGB formell wirksames Mieterhöhungsverlangen auch dann gegeben ist, wenn der Vermieter zwar die Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels einordnet und die dort vorgesehene Mietspanne richtig benennt, gleichwohl aber eine Miete oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne verlangt. Das Erhöhungsverlangen sei lediglich hinsichtlich des Betrags, der über den im Mietspiegel benannten Höchstbetrag hinausgeht, unbegründet.

Bislang war diese Frage in der unterinstanzlichen Rechtsprechung strittig. Der BGH begründet die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangen mit der Erwägung, dass unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs.1 GG die Begründungspflichten für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Wenn der Vermieter dann trotz in der Sache richtigem Hinweis auf den Mietspiegel und die vorgesehene Mietspanne eine höhere Miete verlangen will betreffe dies nicht die formelle Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein die materielle Begründetheit.

BGH - 12.11.2003 - VIII ZR 52/03
Urteil im Volltext

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