Oberlandesgericht Oldenburg
1 U 73/04
10 O 3029/03 LG Oldenburg
Verkündet am 4. November 2004
H... ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. S ...
2. S W ... ,
Beklagte und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ,
gegen
L ... ,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ,
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die Richter ... ... ...
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.6.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend und nimmt diese wegen Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres am Unfall beteiligten, zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre und 10 Monate alten Sohnes in Anspruch.
Der Kläger befuhr am 14.9.2002 mit seinem Motorrad die
Soegestraße in Sch ... in Fahrtrichtung Wa... , als plötzlich
der Sohn der Beklagten mit seinem Fahrrad rechtwinklig nach links diese
Straße zu überqueren versuchte. Um einen Zusammenstoß mit
dem Sohn der Beklagten zu verhindern, riss der Kläger sein Motorrad
herum und legte es auf die Seite. Durch den Unfall wurde das Motorrad und
die Motorradkleidung des Klägers beschädigt, der Kläger
wurde - wie er behauptet - durch den Unfall verletzt und war 3 Wochen
arbeitsunfähig.
Den durch den Unfall entstandenen materiellen Schaden in Höhe eines
Gesamtbetrages von 4.685,36 € und ein Schmerzensgeld von 1.000 €
nebst Zinsen hat der Kläger gegen die Beklagten geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen
stattgegeben, nämlich in Höhe eines Betrages von insgesamt
5.221,32 € nebst Zinsen, und dazu ausgeführt, dass die Beklagten
als aufsichtspflichtige Eltern nach § 832 Abs. 1 BGB für den von
ihrem minderjährigen Sohn verursachten Schaden hafteten; den Beweis,
dass sie ihrer Aufsichtspflicht in der gebotenen Weise nachgekommen seien,
hätten die Beklagten nicht erbracht.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Berufung.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch
begründet.
Sie führt zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen
Ersatzanspruch gegen die Beklagten als Eltern des am Unfall beteiligten
Kindes K ... .
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar sind die objektiven Haftungsvoraussetzungen des § 832 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Inanspruchnahme der Beklagten als Aufsichtspflichtige erfüllt, wie das Landgericht zutreffend auf Seite 3 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist jedoch nach den hier ersichtlichen, unstreitigen Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen, dass die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und, soweit eine Pflichtverletzung der Beklagten allenfalls in Betracht kommt, der Unfallschaden auch bei einer entsprechenden Pflichterfüllung seitens der Beklagten eingetreten wäre (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Beklagten haben ihre Aufsichtspflicht jedenfalls nicht dadurch
verletzt, dass sie ihren minderjährigen Sohn zum Unfallzeitpunkt
allein ohne ihre präsente Aufsicht im öffentlichen
Straßenverkehr haben Fahrrad fahren lassen.
Bei Bestimmung der rechtlichen Anforderungen an die Aufsichtspflicht von
Eltern ist davon auszugehen, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht
nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Voraussehbarkeit
des schädigenden Verhaltens sowie danach bestimmt, was
verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der
konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen
treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu
verhindern (vgl. BGH NJW 1993, 1003; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., §
832, Rdnr.8).
Üblicherweise werden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen
Schulpflicht mit 6 Jahren an die Teilnahme im Straßenverkehr
herangeführt und gewöhnt. Dabei steht zunächst die
Verkehrsteilnahme als Fußgänger und die Zurücklegung des
Schulwegs ohne Begleitung der Eltern im Vordergrund. Nachdem dies
erfolgreich geschehen ist, folgt üblicherweise auch die Teilnahme als
Radfahrer im Straßenverkehr, und zwar auch ohne Begleitung der
Eltern, nachdem das Kind das Fahrradfahren technisch beherrscht,
hinreichende Fahrsicherheit gegeben ist, die wesentlichen Verkehrsregeln
erlernt und die Eltern sich - insbesondere durch entsprechende Kontrollen -
vergewissert haben, dass sie ein verkehrsgerechtes Verhalten ihres Kindes
im Straßenverkehr erwarten dürfen. Es entspricht daher
gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein (fast) 8jähriges Kind,
das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über
Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine
gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung
durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am
Straßenverkehr teilnehmen kann, etwa um zur Schule zu fahren oder
einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. BGH
VersR 1965, 606, 607; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Oldenburg VersR 1963,
491; OLG Nürnberg VersR 1962, 1116; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl.,
§ 832, Rdnr. 18. - Teilnahme des Kindes als Radfahrer am Verkehr mit 7
Jahren; Staudinger/Belling/EberlBorges, BGB, Bearb. 2001, § 832,
Rdnr.102 (Seite 190)).
Es besteht kein Grund von den dargestellten, bewährten
Rechtsprechungsgrundsätzen abzuweichen im Hinblick darauf, dass der
Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB eine aus der
Teilnahme am Straßenverkehr folgende deliktische Verantwortlichkeit
von Minderjährigen der Altersgruppe von 7 bis 10 Jahren weitgehend
ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber wollte durch diese Neuregelung allein
den typischerweise noch vorhandenen Defiziten im Verkehrsverhalten von
Kindern der genannten Altersgruppe Rechnung tragen; es ging ihm nicht
darum, die Haftung ihrer Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung zu
verschärfen und damit nur die Haftungsrisiken und lasten innerhalb der
Familie umzuschichten (vgl. HansFriedrich Müller, ZfS 2003, 433, 434).
Dies wäre nicht sachgerecht. Es ist offensichtlich auch weiterhin
erforderlich, dass Kinder der genannten Altersgruppe nach den oben
dargestellten Grundsätzen an eine eigenverantwortliche Teilnahme am
Straßenverkehr herangeführt werden, was entsprechend ihrer
Entwicklung eine Verkehrsteilnahme auch in Abwesenheit der
aufsichtspflichtigen Eltern bedingt. Hierin kann dann keine Verletzung der
Aufsichtspflicht der Eltern gesehen werden.
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine unbeaufsichtigte Teilnahme
als Radfahrer im Straßenverkehr, wie sie sich nach den soeben
dargestellten, fortgeltenden Grundsätzen der Rechtsprechung ergeben,
erfüllte der Sohn der Beklagten im Unfallzeitpunkt.
Er war damals 9 Jahre und 10 Monate alt und hatte - nach seiner insgesamt
glaubhaft erscheinenden, plausiblen Aussage, die keinerlei
Begünstigungstendenzen erkennen lässt, sondern auch durchaus
Nachteiliges für seine beklagten Eltern enthält - teilweise von
seinen Eltern sowie teilweise aufgrund eigener Anschauung Kenntnisse der
Verkehrsregeln erlangt, hatte überdies bereits einigen
Verkehrsunterricht in der Schule erhalten, hatte zusammen mit den beklagten
Eltern Fahrradfahrten unternommen und bei Vernehmung vor dem Landgericht 2
bis 4 Jahre lang (im Unfallzeitpunkt mithin 1 bis 3 Jahre lang) mit dem
Fahrrad Strecken selbstständig, also ohne Begleitung der Eltern,
zurückgelegt. Auch die Strecke zu seinem Freund P... , den er im
Unfallzeitpunkt zu besuchen beabsichtigte, hatte er bereits mehrfach ohne
Begleitung der Eltern zurückgelegt.
Danach hatten die Beklagten keine Veranlassung, am Unfalltag ihren Sohn auf
der Fahrradfahrt zu begleiten oder anderweitig zu beaufsichtigen.
Eine weitergehende, intensivere Aufsichtspflicht der beklagten Eltern
ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aufgrund der im
vorliegenden Fall vorhandenen besonderen Umstände.
Zwar hat der Sohn der Beklagten im Rahmen seiner Zeugenaussage dargestellt,
dass er gelegentlich Unsicherheiten beim Fahrradfahren (Zittern der
Hände) gezeigt habe und - so seine Aussage - für ihn "das Fahrrad
an sich etwas groß" gewesen sei.
Dass über diese subjektive Einschätzung des Jungen hinaus aus der
Größe des Fahrrads eine relevante Unsicherheit der Fahrweise
folgte, die ein Einschreiten der Eltern zwingend erforderte, ist aber nicht
anzunehmen.
Die weitere Darstellung des als Zeugen vernommenen Jungen, dass ihm das
Fahrrad (27 Zoll) ungefähr bis zur Taille gegangen sei und er, um in
den Sattel zu kommen, sich auf die Pedale stellen musste, er ohne auf die
Pedale zu steigen, jedoch Schwierigkeiten hatte in den Sattel zu kommen,
die Pedalen andererseits für ihn jedoch, im Sattel sitzend, durchaus
erreichbar waren, deutet letztlich auf noch normale, zumindest
hinzunehmende Größenverhältnisse. Im Übrigen hat der
Sohn der Beklagten schließlich ausweislich Seite 3 des
Sitzungsprotokolls bekundet, dass er mit dem zur Unfallzeit benutzten
Fahrrad eigentlich genauso habe fahren können wie mit den
Fahrrädern zuvor.
Problematischer ist allenfalls die - möglicherweise mit der
Größe des Fahrrads zusammenhängende - gelegentliche
Unsicherheit in der Fahrweise, die sich - so die Darstellung des
vernommenen Sohnes - aus einem gelegentlichen Zittern der Hände
ergeben haben soll und sich dann im Fahren "kleiner Wellen" auswirkte.
Diese dargestellten Unsicherheiten in der Fahrweise erforderten
Maßnahmen der beklagten Eltern, wenn dadurch die Sicherheit des
Kindes und/oder auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder
gefährdet erscheinen musste. Aus der Zeugenaussage des Jungen folgt
dies aber nicht, zumindest nicht ohne weiteres. Immerhin hat der Sohn der
Beklagten bei seiner Vernehmung auch bekundet, dass er, wenn er kleinere
"Schlangenlinien" gefahren sei, nie Angst gehabt habe, vom Weg abzukommen
und dass er, wenn vorne alles frei gewesen sei, auch noch nach hinten habe
schauen können. Insgesamt habe er - dieser Teil der Aussage ist
bereits oben dargestellt worden - mit dem Fahrrad eigentlich genauso fahren
können wie mit den Fahrrädern davor.
Die Aussage des Jungen lässt danach allenfalls die Möglichkeit
offen, dass gelegentliche Fahrunsicherheiten des Jungen weitere, besondere
Maßnahmen der aufsichtspflichtigen Eltern erforderten, etwa die
Bereitstellung eines kleineren Fahrrads für den nach eigenen Angaben
höhenängstlichen Jungen. Sichere Feststellungen hierzu lässt
die Beweisaufnahme nicht zu.
Dies müsste zu Lasten der beweispflichtigen Partei gehen.
Der Aufsichtspflichtige muss - was bereits aus der Formulierung des
Gesetzes zu schließen ist und, soweit ersichtlich, allseitiger
Auffassung entspricht, die Einhaltung der Aufsichtspflicht beweisen. Wenn
allerdings aufgrund besonderer Umstände vom allgemeinen Standard
abweichende Maßnahmen des Aufsichtspflichtigen erforderlich sind,
wird - worauf die Beklagten zutreffend hinweisen - in Rechtsprechung und
Literatur teilweise der Geschädigte für darlegungs und
beweispflichtig hinsichtlich dieser besonderen Umstände gehalten (vgl.
Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 832 BGB, Rdnr.
7, m.w.N.; wohl auch BGH JZ 1955, 500, was die Entscheidungsgründe
aber nicht ganz klar erkennen lassen). Folgt man dem, müssten die
insoweit bestehenden tatsächlichen Unsicherheiten hier zu Lasten des
Klägers gehen.
Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Denn es steht hier
jedenfalls fest, dass die gelegentlichen Unsicherheiten in der Fahrweise
und die für den Jungen zum Unfallzeitpunkt angeblich unpassende
Größe des Fahrrads und eine darauf bezogene Pflichtwidrigkeit
der aufsichtspflichtigen Eltern sich in keiner Weise unfallursächlich
ausgewirkt haben, was die Haftung der Beklagten aus
Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB ebenfalls
ausschließt.
Im Unfallzeitpunkt war nämlich eine entsprechende Unsicherheit des
minderjährigen Sohnes der Beklagten nicht vorhanden. Es ist danach
erkennbar ausgeschlossen, dass sich eine entsprechende Unsicherheit
irgendwie beim Unfall ausgewirkt hat oder gar als relevante Unfallursache
in Betracht kommt.
Dass der Sohn der Beklagten zum Unfallzeitpunkt unsicher fuhr, er etwa in
Schlangenlinien fuhr und infolge dieser Unsicherheit auf die Fahrbahn des
Klägers geriet, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers
noch aus der Zeugenaussage des Jungen und ist danach auszuschließen.
Der Junge ist - auch nach dem Vorbringen des Klägers - ohne irgendeine
Unsicherheit zu zeigen, ansatzlos mit dem Fahrrad "rechtwinklig" (was schon
eine nicht unerhebliche Geschicklichkeit und Beherrschung des Fahrrads
voraussetzte) nach links zum Überqueren der Straße abgebogen.
Nach der Aussage des Jungen geschah dies spontan. Dass er einfach über
die Straße gefahren ist, ohne abzusteigen und ohne sich umzusehen,
soll aus "Vergesslichkeit" geschehen sein. Danach war dem Jungen auch die
in der Verkehrssituation vor dem Unfall einzuhaltenden Verkehrsregeln
durchaus geläufig, er hat sich darüber jedoch in spontaner,
unüberlegter Weise hinweggesetzt.
An diesem Fehlverhalten des Kindes hätte sich nichts geändert,
wenn die Beklagten ihrem Sohn ein kleineres, handlicheres und leichter zu
beherrschendes Fahrrad zur Verfügung gestellt hätten.
Selbst wenn danach die beklagten Eltern aufgrund ihrer Aufsichtspflicht
gehalten gewesen wären, dem Jungen ein anderes Fahrrad zur
Verfügung zu stellen, um die von ihm beschriebenen gelegentlichen
Unsicherheiten in der Fahrweise auszuschließen, kann eine evtl. darin
liegende Pflichtwidrigkeit nicht unfallursächlich geworden sein. Der
Unfall wäre dann in gleicher Weise entstanden und abgelaufen. Eine
Haftung der beklagten Eltern muss danach jedenfalls nach § 832 Abs. 1
Satz 2, 2. Alt. BGB ausscheiden.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn angenommen wird,
dass die beklagten Eltern den Jungen wegen der gelegentlich aufgetretenen
Unsicherheiten in der Fahrweise überhaupt nicht mehr alleine mit einem
Fahrrad im Straßenverkehr hätten fahren lassen dürfen. Dies
wäre jedoch eine offensichtlich unverhältnismäßige,
überzogene Maßnahme gewesen. Die Bereitstellung und
Überlassung eines kleineren Fahrrades hätte ausgereicht und
hätte in jedem Fall den oben dargestellten, vom Aufsichtspflichtigen
einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen entsprochen.
Danach ist im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten Eltern nach
§ 832 Abs.1 BGB wegen einer Aufsichtspflichtverletzung insgesamt
ausgeschlossen.
Auf die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr seines Motorrades eine Schadensteilung nach §§ 9 StVG, 254 BGB i.V.m. § 7 StVG rechtfertigte, kommt es dann nicht mehr an.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne
Auftrag ergibt sich kein Ersatzanspruch des Klägers gegen die
Beklagten.
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine reflexartige Ausweichreaktion des
Klägers überhaupt als Führung eines fremden Geschäfts
in Betracht kommt und dies dann auch als ein Geschäft der hier in
Anspruch genommenen Eltern des am Unfall beteiligten Kindes angesehen
werden kann. Sicherlich lag das Ausweichen des Klägers zur Vermeidung
eines schlimmeren Unfalls mit erheblichen Verletzungsfolgen für das
Kind in dessen Interesse, aber auch im Interesse seiner Eltern, der
Beklagten.
Dies ist für den Senat auch Veranlassung gewesen, den nicht zuletzt
auf Billigkeitserwägungen beruhenden Vergleichsvorschlag zu
machen.
Ein Kraftfahrer, der im Rahmen einer von einem anderen Verkehrsteilnehmer
veranlassten Ausweichreaktion einen Schaden davonträgt, hat aber nach
der Rechtsprechung jedenfalls dann keinen Anspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670
BGB, wenn der betreffende Kraftfahrer den Entlastungsbeweis nach § 7
Abs. 2 StVG nicht führen kann und damit grundsätzlich eine eigene
Haftung bzw. eine Mithaftung nach § 7 StVG in Betracht kommt bzw. in
Betracht gekommen wäre (vgl. BGHZ 38, 270, 273; OLG Hamm DAR 2001,
127; Palandt/Sprau, § 677 BGB, Rdnr.6; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl.,
§ 677, Rdnr. 14; MK/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 683, Rdnr. 23,
jeweils m.w.N. zum Meinungsstand). Wenn der Kraftfahrer nämlich nach
§ 7 StVG für den Schaden einzustehen hat bzw. einzustehen gehabt
hätte, der einem anderen durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs
entstanden ist bzw. wäre, dann ist ihm - so hat der BGH
ausgeführt - erst recht zuzumuten, den eigenen Schaden zu tragen, der
dadurch entsteht, dass er versucht hat, den sonst ihm selbst zur Last
fallenden Fremdschaden zu vermeiden (vgl. BGH, a.a.O.; zustimmend auch OLG
Hamm, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall wäre der Kläger für den Fremdschaden
des Kindes nach § 7 Abs. 1 StVG haftbar gewesen. Die an die
Betriebsgefahr seines Motorrades anknüpfende Haftung war im
vorliegenden Fall nicht nach § 7 Abs. 2 StVG in der nunmehr (ab
1.8.2002) geltenden Fassung ausgeschlossen. Für den Ausschluss der
Haftung reicht nämlich nicht mehr ein für den betreffenden
Kraftfahrer unabwendbares Ereignis aus, das zum Unfall geführt hat;
erforderlich ist dazu vielmehr, dass der Unfall durch höhere Gewalt
verursacht worden ist. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen
werden.
Höhere Gewalt liegt nämlich nur vor, wenn es um ein
außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch
elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder)
Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung
unvorhersehbares Ereignis geht, das mit wirtschaftlich erträglichen
Mitteln und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu
erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann und das auch nicht im
Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG, Rdnr.32,
m.w.N.).
Hier fehlt es bereits an einem betriebsfremden, von außen kommenden
Ereignis, da Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer in einem
Sachzusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen;
auch kann ein völlig unvorhersehbares Ereignis bei durchaus
häufiger vorkommenden Verkehrsverstößen anderer
Verkehrsteilnehmer nicht angenommen werden. Dementsprechend wird - soweit
ersichtlich - allgemein davon ausgegangen, dass ein
schadensauslösendes Fehlverhalten nicht deliktsfähiger Kinder
keine höhere Gewalt darstellt (vgl. Hentschel, a.a.O., Rdnr.35;
Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 7
StVG, Rdnr. 19). Genau dies entspricht auch der Intention der zum 1.8.2002
in Kraft getretenen Gesetzesänderung, mit der in § 7 Abs. 2 StVG
der Ausschluss der Gefährdungshaftung statt von einem "unabwendbaren
Ereignis" nunmehr von "höherer Gewalt" abhängig gemacht worden
ist. So wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt:
"... wird die Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses vor allem den nicht
motorisierten Verkehrsteilnehmern zugute kommen. Gestärkt wird damit
insbesondere die Position der Kinder, der Hilfsbedürftigen und
älteren Menschen im Schadensfall." (vgl. BTDrucks. 14/7752;
auszugsweise abgedruckt bei Hentschel, § 7 StVG, vor Rdnr. 1 (S. 120);
zur Intention des Gesetzgebers vgl. auch LG Bielefeld NJW 2004, 2245,
2246).
Danach muss der Kläger sich die Betriebsgefahr seines Motorrads
nach § 7 Abs. 1 StVG zurechnen lassen.
Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann
dann aber nach der dargestellten Rechtsprechung nicht in Betracht
kommt.
Die Klage ist danach abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht in Betracht gekommen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.