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Elternzeit kann Arbeitsplatz retten

Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 30 Stunden im Wege des Erziehungsurlaubs hat ein Vater auch, wenn er diesen erst beantragt, nachdem er die Nachricht erhalten hat, dass seine Abteilung geschlossen werden soll.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte einen Fall zu entscheiden, im welchem der Vater eines vier Monate alten Kindes seine Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden reduzieren wollte, am Tag nachdem ihm vom Arbeitgeber mitgeteilt wurde, dass seine Abteilung geschlossen wurde. Dieser Elternzeit (und dem damit verbundenen Kündigungsschutz) wollte der Arbeitgeber nicht zustimmen.

Das LAG sah dies anders. Zwar sei ein Zusammenhang zwischen der Mitteilung an den Kläger, sein Arbeitsplatz entfalle künftig, und dem Antrag des Klägers auf Durchführung von Elternzeit ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang anzunehmen. Es seien aber keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass der Kläger mit diesem Antrag unzulässige Zwecke verfolge, da er ausdrücklich erklärt habe, dass er sich nach Bewilligung der Elternzeit wegen der größeren Freizeit vermehrt der Erziehung und Betreuung seines Kindes widmen wolle. Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall sei, wären nicht vorhanden. Der Gesetzgeber habe auch insoweit eine Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden während der Elternzeit noch zugelassen, wohl auch zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Familieneinkommens, so dass aus der Höhe der Reduzierung nicht auf eine anderes Interesse des Klägers geschlossen werden könne.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, so das Gericht, dass der Kläger keinen absoluten Kündigungsschutz erwerbe, vielmehr die Beklagte über einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz Möglichkeiten habe, eine Zustimmung zur Kündigung seitens der Behörde zu erhalten.

LAG Niedersachsen - 02.07.2004 - 16 Sa 440/04
Urteil im Volltext

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