Nach dem im Rahmen der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 geänderten Gewährleistungsrecht gilt grundsätzlich das Recht der so genannten zweiten Andienung. Dies bedeutet, dass vor Geltendmachung von Rücktritts-, Minderungs- und Schadensansprüchen dem Verkäufer stets die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beseitigen bzw. adäquaten Ersatz zu liefern.
An einem zwei Jahre alten Gebrauchtwagen trat wiederholt Wasser in den hinteren Karosseriebereich ein. Zwei Reparaturversuche des Händlers blieben erfolglos. Auch wenn das Auffinden undichter Karosseriestellen erfahrungsgemäß nicht unerhebliche Schwierigkeiten machen kann, ist dem Käufer nicht zuzumuten, dem Verkäufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - bereits der erste mit unzureichenden Mitteln ausgeführt wurde. Der Käufer war daher berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Hiervon musste er sich jedoch die Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die er während des Gebrauchs des Fahrzeugs gezogen hat. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach Fahrzeugtyp und zurückgelegter Strecke.
OLG Karlsruhe - 30.06.2004 - 12 U 112/04