Wird das für Stundenlohnarbeiten verwendete und abgerechnete Material nicht den einzelnen Arbeitsleistungen zugeordnet und lässt es sich auch nicht zuordnen, ist die Schlussrechnung nicht prüffähig. Eine solche Zuordnung ist erforderlich, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gesondert berechneten Materialverbrauch nachzuprüfen.
Auf die sachliche Richtigkeit kommt es bei der Bestimmung der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung jedoch nicht an. Prüffähig im Sinne des § 14 Nr. 1 VOB/B ist die Abrechnung dann, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muß die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen. Daher muss der Unternehmer die Rechnung übersichtlich aufstellen, dabei die Reihenfolge entsprechend dem Auftrag einhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwenden. Ferner sind die zum Umfang und Art der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen. Fehler der Abrechnung berühren hingegen die Prüfbarkeit nicht. Denn für die Prüfbarkeit ist es nicht entscheidend, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist
Die (rechtzeitige) Vorlage von Stundenlohnzetteln stellt keine Bedingung für die Abrechnungsfähigkeit von Stundenlohnarbeiten dar. Nach § 15 Nr. 3 Satz 3 VOB/B ist zwar vorgesehen, dass bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnzettel zu führen sind. Aber selbst wenn dies gänzlich unterlassen wurde, führte dies nicht dazu, dass der Werklohnanspruch des Klägers insoweit nicht fällig werden kann. Die zwingende Vorlage von Stundenlohnzetteln für die Prüffähigkeit der Abrechnung von Stundlohnarbeiten hätte zur Folge, dass der Werklohnanspruch des Unternehmers, der deren Erstellung unterlassen hat oder nicht nachweisen kann, endgültig entfallen würde.
OLG Brandenburg - 06.10.2004 - 4 U 182/01