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Kein Kaskoschutz mit Sommerreifen im Skigebiet

Wer einen hochgelegenen Wintersportort nur mit Sommerbereifung befährt, verliert bei einem Unfall seinen Versicherungsschutz, entschied das OLG Frankfurt. Die Richter beurteilten dabei eine Fahrt ohne wettergerechte Bereifung als grob fahrlässiges Verhalten.

Im vom OLG entschiedenen Fall war ein Autofahrer mit Sommerreifen in einen Schweizer Wintersportort gefahren. Weiter hatte er auf den Hinterrädern Schneeketten aufgezogen, die für die auf seinem Fahrzeug montierte Reifenart nicht zugelassen waren. Sein Wagen kam auf schneebedeckter Fahrbahn ins Rutschen und wurde beschädigt. Den entstandenen Schaden machte der Fahrer bei der beklagten Kaskoversicherung geltend.

Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Der Mann habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Aus diesem Grund werde die Versicherung von der Leistung freigestellt. Die grobe Fahrlässigkeit liege bereits darin, dass der Kläger mit Sommerreifen in den Wintersport gefahren sei. Dort sei eine Winterausrüstung vorgeschrieben. Wer ungeachtet dessen mit Sommerreifen fahre, handele leichtfertig.

OLG Frankfurt Az.: 3 U 186/02

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