Zuwendungen der Schwiegereltern, die dem Erwerb einer Immobilie dienten, können nach dem Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einen Ausgleichsanspruch führen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass ein Ausgleich im Wege des Zugewinnausgleichs nicht in Betracht kommt.
Bei "Zuschüssen" von Schwiegereltern zum Immobilienkauf handelt es sich um unbenannte Zuwendungen mit Rücksicht auf die bestehende Ehe. Diesen unbenannten Zuwendungen liegt regelmäßegig ein Rechtsgrund in Form eines besonderen familienrechtlichen Vertrags im Hinblick auf Bestand, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Ehe zu Grunde. Scheitert die Ehe, sind diese Zuwendungen, wenn ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich zwischen den Eheleuten nicht stattfindet, nach den Reglen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen.
OLG Brandenburg - 30.06.2004 - 7 U 183/03