Läßt sich nicht sicher feststellen, dass zwischen Trinkende und der Messung der Atemalkoholkonzentration 20 Minuten eingehalten wurden, ist der Betroffene freizusprechen,wenn die Atemalkoholkonzentration nur gering überschritten ist.
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei welchem der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen. Danach muß seit der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein. Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstelle und die Messung von kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei.
Wenn - wie im vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall - nach dem Messergebnis der Gefahrengrenzwert des § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft aber nur ganz geringfügig (hier: 0,01 mg/l bei einem Messergebnis von 0,26 mg/l) überschritten sei, könne das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential (dem verwendeten Meßgerät)nur dann ohne Rechtsfehler verwertet werden, wenn die genannten Warte- und Kontrollzeiten sicher eingehalten seien. Hieran hatte es im entschiedenen Fall aber gefehlt, da die Polizeibeamten aufgrund der Differenzen der jeweiligen Uhrzeit keine eindeutigen Zeitangaben vermerkt hätten und die vom Amtsgericht vorgenommene Rekonstruktion letztendlich nur auf einer zweifelbehafteten Schätzung der abendlichen Abläufe beruhe.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19. April 2004 - 1 Ss 30/04 -