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Vergütungspflicht von Zusatzaufträgen

Erteilt der Auftraggeber im Rahmen eines Werkvertrages „Zusatzaufträge“, stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass es sich tatsächlich um Mängelbeseitigungsarbeiten handelt oder sonst um Leistungen, die der Auftragnehmer schon nach dem Ursprungsvertrag zu erbringen hat, schuldet der Auftraggeber dafür eine (zusätzliche) Vergütung nur, wenn er eine solche Forderung in Ansehung dieser Frage anerkannt hat oder die Parteien sich hierüber verglichen haben.

OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - 5 U 148/03

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