Anspruch wegen eines Mietausfallschadens besteht nicht, wenn der Vermieter nicht detailliert darlegt, dass er die Wohnung früher hätte vermieten können. Damit entfällt auch ein Ersatzanspruch für Gutachterkosten, da sie nicht zur Geltendmachung eines Schadens notwendig waren.
Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen Mietausfall ist, dass der Vermieter darlegt, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines Mietvertrages bereit war.
Es reicht nicht aus, dass der Vermieter vorträgt, dass es ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gelungen wäre, die Räume sogleich neu zu vermieten und entsprechende Einnahmen zu erzielen, wenn der Mieter die Räume so hergerichtet hätte, wie es die Beklagte von ihr gefordert hat.
Kammergericht - 12.08.2004 - 8 U 41/04