In einem vom Brandenburgischen OLG entschiedenen Fall verlangte eine 51-jährige Frau Unterhalt von ihrem getrennt lebenden Mann. Dieser wehrte sich gegen dieses Begehren, da die Frau sich nicht hinreichend um Arbeit bemüht habe, obwohl eine Erwerbsobliegenheit bestehe. Das sah das Gericht ebenso und wies die Klage der Frau ab.
Zum Nachweis ihrer Bemühungen um eine Arbeitsstelle hatte die Klägerin lediglich vier auf karierten Papier handgeschriebenen Bewerbungen vorweisen können. Zuwenig wie das Gericht feststellte: Mindestens 10 Bewerbungen monatlich können von der Frau verlangt werden. Das Gericht rechnete der Frau daraufhin ein fiktives Einkommen wegen des Verstoßes gegen die allgemeinen Erwerbsobliegenheiten in Höhe von knapp über 900.- € zu.
Brandenburgisches OLG -25.03.2004 - 9 UF 139/03