Ehepartner müssen grundsätzlich auch nach einer Trennung ihre Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung erteilen. Ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommenssteuer vorlägen, würde dann von den Finanzbehörden geprüft. Nur wenn zweifelsfrei ausgeschlossen sei, dass eine gemeinsame Veranlagung in Betracht komme, entfalle die Zustimmungspflicht, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Damit gab der BGH einem Mann Recht, dessen Frau im Ende 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen war. Er verlangte dennoch ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 1999, weil in dieser Zeit noch wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden hätten. Er versprach sich davon einen Steuervorteil und sagte seiner Frau zu, ihr eventuell entstehende steuerliche Nachteile auszugleichen. Der BGH stellte klar, dass die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nicht als wahrheitswidrige Angabe über die steuerliche Situation zu verstehen sei, weil diese zunächst vom Finanzamt geprüft werde.
BGH - XII ZR 128/02 - 3. 11. 2004