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Keine Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Mitteilung über verändertes Einkommen

Kraft Gesetzes besteht für einen Unterhaltsberechtigten keine Rechtspflicht, Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Schuldner mitzuteilen.

Ein Vater zahlte seiner Tochter aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Unterhalt. Später erfuhr er, dass er da diese während des Bezugs auch BAFöG erhielt zuviel gezahlt hatte und forderte die Überzahlung zurück. Dem folgte das Gericht nicht.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entfalle, weil bei einem Betrag von mittlerer bis niedriger Höhe generell vom Verbrauch durch den Empfänger auszugehen sei. Die Unterhaltszahlung in diesem Fall lag (so das Gericht) vom Umfang im normalen Bereich. Eine verschärfte Bereicherungshaftung greife nicht mangels rechtshängiger Rückforderungsklage. Die Beklagte hafte auch nicht nach der verschärften Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes oder Sittenverstoß, weil ihr die rechtlichen Folgen ihres Verschweigens nicht klar gewesen seien. Eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB scheide mangels Bestehen einer Mitteilungspflicht aus. Der Unterhaltsempfänger müsse den Schuldner generell nicht ungefragt auf die Änderung seines Einkommens aufmerksam machen. Dies gelte erst Recht, wenn die Änderung etwa durch Beendigung der Schulausbildung voraussehbar gewesen sei.

OLG Naumburg - Urteil vom 29.04.2004 – 3 UF 15/04

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