Aktuelle und interessante Urteile

Verschweigen von Einkünfte durch Unterhaltsschuldner

Hat der Unterhaltsschuldner wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhalt zu zahlen, ist er verpflichtet, eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Verschweigt der Unterhaltsschuldner die Aufnahme einer vollschichtigeen Berufstätigkeit (im entschiedenen Fall mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.000.- DM), ist er nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig.

OLG Karlsruhe - Urteil vom 12. März 2004 - 16 UF 186/01

» zurück «