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"Ohne Profil" heißt nicht "ohne Schutz"

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann sich nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ihr Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.

Verursacht ein Autofahrer einen Autounfall, weil das Profil seiner Hinterreifen nicht die vorgeschriebene Mindesttiefe hatte und zum Teil sogar "ganz blank" gefahren war, so kann die Kfz-Haftpflichtversicherung trotz dieser Gefahrerhöhung keinen Regress von ihrem Versicherten verlangen (bis maximal 5.112 Euro möglich), wenn sie nicht nachweisen kann, dass dem Fahrzeugbesitzer der Zustand seiner Reifen bekannt war und er somit "vorsätzlich" gehandelt hatte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 185/03

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