Vermietet jemand eine Wohnung, so kann er den fristgerechten Eingang der Mieterkündigung nicht dadurch vereiteln, dass er das per Einschreiben übersandte Kündigungsschreiben schlichtweg nicht bei der Post abholt.
So entschied zumindest das Freiburger Landgericht - und gab der Klage eines Mieters statt. Der hatte seine Wohnung nämlich fristgerecht per Übergabe-Einschreiben gekündigt. Weil er den Vermieter nicht angetroffen hatte, hinterließ der Postbote eine Benachrichtigung mit dem Hinweis auf die Abholmöglichkeit eines Schreibens. Dabei ließ sich der Vermieter Zeit, so dass er die Mieterkündigung erst Tage später in die Finger bekam. "Verfristet. Die Kündigung wird nicht zu dem gewünschten Zeitpunkt akzeptiert", tönte Vermieter. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg. Denn schließlich hätte er das Einschreiben bei der nächstmöglichen Gelegenheit abholen müssen, so dass die Kündigungsfrist gewahrt war.
LG Freiburg - 01.07.2004 - 3 S 317/03