Das musste jetzt eine 38-jährige Arbeiterin aus dem Rhein-Neckar-Kreis erfahren, welche sich im Dezember 2003 in ein Lokal begeben und dort bis drei Uhr morgens in erheblichem Umfang (Blutalkoholkonzentration: 1,49 Promille) verschiedene alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Da sie sich nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie ihre Freundin an, die sie von der Gaststätte abholen und nach Hause bringen sollte. Damit aber ihr vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug ihrem Ehemann nicht auffalle, wollte sie dieses noch auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Während dieses Fahrmanövers fiel sie jedoch einer Polizeistreife auf, welche den Führerschein der Frau sicherstellte und der Staatsanwaltschaft Heidelberg eine Anzeige vorlegte.
Das Amtsgericht Sinsheim hat in einem Urteil vom März 2004 das Verhalten der Angeklagten als ein Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr gewertet und diese zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 28 (insgesamt € 840) verurteilt. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für die Dauer von insgesamt neun Monaten entzogen.
Ebenso nun der 2.Strafsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe, welcher die Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen hat.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2004 - 2 Ss 102/04 -