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Schönheitsreparaturen - Starrer Fristenplan unwirksam

Mieter dürfen nicht mehr pauschal zu Schönheitsreparaturen herangezogen werden. Mietverträge, die eine entsprechende Klausel beinhalten sind unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Solchen Klauseln sind, so die Begründung des BGH, mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Mietrecht nicht vereinbar, eine Wohnungsrenovierung sei vielmehr nur bei Bedarf vom Mieter vorzunehmen. Diese Verpflichtung kann nach wie vor - auch in Formularmietverträgen - auf den Mieter übertragen werden, doch darf eine solche Bestimmung in einem Mietvertrag nicht über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen.

Bundesgerichtshof Karlsruhe 23.6.2004 Az: VIII ZR 361/03

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