Die Vereinbarung eines vom eheangemessenen Bedarfs des unterhaltsberechtigten und von der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten unabhängigen Mindesunterhalts in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann sittenwidrig und deshalb unwirksam sein.
OLG Celle Beschluß vom 8.9.04 / 15 WF 214/04