Erster Abschnitt: Obligatorsiche Schlichtung
Zweiter Abschnitt: Gütestelle
§ 2 Gütestelle
§ 3 Besetzung der Gütestelle
§ 4 Aufgaben der Gütestelle
Dritter Abschnitt: Verfahren
§ 5 Verfahrenseinleitung
§ 6 Schlichtungsperson
§ 7 Terminsbestimmung
§ 8 Persönliches Erscheinen der Parteien
§ 9 Folgen des unentschuldigten Ausbleibens
§ 10 Schlichtungsverhandlung
§ 11 Vereinbarung, Protokoll
§ 12 Abschrift und Aufbewahrung
Vierter Abschnitt: Vollstreckung
§ 13 Vollstreckung aus der Vereinbarung
Fünfter Abschnitt: Kosten
§ 14 Gebühren und Auslagen
§ 15 Höhe der Gebühren
§ 16 Auslagen des Schlichtungsverfahrens
§ 17 Kostenschuldner
§ 18 Fälligkeit und Vorschuss
§ 19 Einforderung und Zurückbehaltungsrecht
§ 20 Erstattung der Auslagen der Parteien
Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 21 Anwendbarkeit
§ 22 Währungsumstellung
(1) Die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist
erst zulässig, nachdem von einer nach § 2 eingerichteten Gütestelle im Sinne von § 15 a Abs. 1 und 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 244), eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400), versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Der Kläger hat eine von der Schlichtungsperson der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch dann auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
(3) Ein Einigungsversuch nach Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (§ 5) ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Baden-Württemberg in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.
(4) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer nach § 2 eingerichteten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Gütestelle im Sinne von § 15 a Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung unternommen haben.
(1) Bei jedem Amtsgericht wird für dessen Bezirk eine Gütestelle eingerichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Gütestelle beim Amtsgericht ..." und ist Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO.
(2) Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich beide Parteien geeinigt haben. Die Vereinbarung nach Satz 1 muss schriftlich abgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Gütestelle zuständig, in deren Bezirk die Antrag stellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat.
(1) Die Aufgaben der Gütestelle werden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und der Schlichtungsperson nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 und 4 wahrgenommen.
(2) Zur Schlichtungsperson werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmt, die in der von der für den Bezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer für die jeweilige Gütestelle erstellten Schlichtungspersonenliste eingetragen sind.
(3) Die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer hat für jede Gütestelle bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das Folgejahr eine Liste von im jeweiligen Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorzulegen, die bereit sind, als Schlichtungsperson tätig zu werden.
(4) Sofern in die Liste der Schlichtungspersonen keine hinreichende Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eingetragen ist, kann der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, die Liste durch weitere geeignete Personen ergänzen, die bereit sind, als Schlichtungsperson tätig zu werden.
(5) Die in die Liste eingetragenen Personen sind verpflichtet, die Aufgabe der Schlichtungsperson zu übernehmen.
(1) Die Schlichtungsperson hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gütestelle, einen Einigungsversuch durchzuführen und im Falle eines erfolglosen Einigungsversuchs der Antrag stellenden Partei eine Bescheinigung hierüber auszustellen.
(2) Ziel des Verfahrens ist eine gütliche Einigung der Parteien. Der Gang des Verfahrens wird von der Schlichtungsperson nach freiem Ermessen gestaltet.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist zuständig für
(4) Die übrigen Aufgaben der Gütestelle werden von der Schlichtungsperson wahrgenommen. Dies sind insbesondere
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Er muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten und von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen.
(1) Die Schlichtungsperson ist unparteiisch und unabhängig. Sie ist hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Wird mit der Antragstellung eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Erklärung vorgelegt, die eine Einigung auf eine in die Schlichtungspersonenliste der Gütestelle eingetragene Schlichtungsperson enthält, so wird diese vom Amtsgericht zur Schlichtungsperson bestimmt. Andernfalls wird die Schlichtungsperson vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts unter Beachtung einer gleichmäßigen Zuteilung aus der Liste bestimmt. Der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, kann zur Verteilung der Schlichtungsanträge Vereinbarungen mit der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer treffen.
(3) Zeigt die zunächst bestimmte Schlichtungsperson an, dass Umstände vorliegen, die den Voraussetzungen der §§ 41, 48 ZPO entsprechen, entbindet die Gütestelle sie und bestimmt nach Maßgabe des Absatzes 2 eine andere Schlichtungsperson. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(1) Die Schlichtungsperson soll umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung bestimmen.
(2) Die Ladung wird den Parteien durch die Schlichtungsperson mittels eingeschriebenem Brief (Einwurf-Einschreibsendung) durch die Post oder ihren bevollmächtigten Rechtsanwälten gegen mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann (§§ 9 und 17 Abs. 2 Nr. 1).
§ 8 Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
(3) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistandes oder eines Rechtsanwalts bedienen.
(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, dringender beruflicher Verhinderung, unvermeidbarer Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schlichtungsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen.
(5) Bei genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird ein neuer Termin bestimmt.
§ 9 Folgen des unentschuldigten Ausbleibens
(1) Bleibt die Antrag stellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin oder innerhalb von einer Woche nach dem Termin genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs wird nicht erteilt.
(2) Wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung schriftlich der Schlichtungsperson mitteilt, dass sie nicht erscheinen wird, entfällt die Pflicht der Antrag stellenden Partei zum Erscheinen. Der Einigungsversuch gilt als gescheitert. Der Antrag stellenden Partei wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt.
(3) Erscheint die Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung nicht, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb von einer Woche nach dem Termin genügend zu entschuldigen, so ist anzunehmen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Der Antrag stellenden Partei wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt.
(1) Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Schlichtungsperson und die Parteien vereinbaren etwas anderes. Die Schlichtungsverhandlung ist in der Regel in einem Termin mündlich durchzuführen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen. Eine Ladung zu diesem Termin ist nicht erforderlich.
(2) Eine Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch die Gütestelle erfolgt nicht. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein eingenommen werden.
(3) Zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schlichtungsperson nicht befugt.
(1) Kommt eine Einigung zustande, so ist sie zu Protokoll festzustellen. Die Einigung muss auch eine Regelung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten; die Kosten sind der Höhe nach auszuweisen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
(3) Das Protokoll ist von der Schlichtungsperson zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen, aus dem sich die Parteien, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens ergeben.
§ 12 Abschrift und Aufbewahrung
(1) Die Schlichtungsperson erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls.
(2) Nach Erteilung der Abschriften übermittelt die Schlichtungsperson die Urschrift des Protokolls dem Urkundsbeamten zur Aufbewahrung.
(3) Die übrigen Akten hat die Schlichtungsperson auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
§ 13 Vollstreckung aus der Vereinbarung
(1) Aus der vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO statt.
(2) Auf Antrag wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, erteilt.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist.
(1) Die Schlichtungsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
(2) Die Schlichtungsperson hat Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuer erhoben wird.
(1) Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
(2) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§ 16 Auslagen des Schlichtungsverfahrens
(1) Auslagen der Schlichtungsperson sind, mit Ausnahme der Auslagen nach Absatz 2, durch die Gebühren abgegolten.
(2) Von der Schlichtungsperson für das Verfahren herangezogene Dolmetscher werden entschädigt; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
(3) Eine Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, die von den Parteien in den Termin gestellt werden, findet nicht statt.
(1) Kostenschuldner ist die Partei, die die Durchführung der Streitschlichtung beantragt hat. Bezieht die Partei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, richtet sich der Kostenanspruch gegen die Landeskasse. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ist durch Vorlage des letzten Bewilligungsbescheids des Sozialamtes sowie weiterer Unterlagen, insbesondere von Belegen über die Auszahlung von Sozialhilfe für den betreffenden Monat, glaubhaft zu machen.
(2) Kostenschuldner ist ferner
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Kostenschuldner nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(1) Gebühren werden mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens, Auslagen nach § 16 Abs. 2 mit ihrer Entstehung fällig.
(2) Die Schlichtungsperson kann von der Antrag stellenden Partei einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 zuzüglich Umsatzsteuer sowie der voraussichtlichen Auslagen nach § 16 Abs. 2 anfordern und die Durchführung der Schlichtungsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen; § 9 Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Antrag stellende Partei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht und dies entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 glaubhaft macht.
§ 19 Einforderung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühr für das Verfahren und die Auslagen werden von der Schlichtungsperson auf Grund einer von ihr unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung unter Benennung der Kostenvorschriften erhoben.
(2) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die im Verfahren erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung der Bescheinigung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Antrag stellende Partei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht und dies entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 glaubhaft macht.
§ 20 Erstattung der Auslagen der Parteien
(1) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung der Kosten der Parteien findet im Schlichtungsverfahren nicht statt.
(2) Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
(1) Das Gesetz findet auf alle Klagen Anwendung, die nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingehen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Liste der Schlichtungspersonen nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes für das Jahr 2000 bis zum 1. September 2000 bei den Gütestellen einzureichen.
Bis zum 31. Dezember 2001 beträgt die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 150 DM, die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 200 DM und die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 250 DM.